Theoretisch kann jeder Bundesbürger ohne Vorstrafen Pflegeperson samt monatlich ausgezahltem Pflegegeld werden. Doch zuvor muss er eine Eignungsprüfung bestehen, deren Hürden um einiges höher sind als bei der Kinder-Adoption.
Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen nach der Inobhutnahme durch das Jugendamt in einer Pflegefamilie kann zeitlich befristet oder in manchen Fällen sogar dauerhaft erfolgen. Wobei der Begriff „Pflegefamilie“ nicht im klassisch-traditionellen Sinn interpretiert werden muss, sondern auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, Einzelpersonen oder auch gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden kann.
Theoretisch kann daher jeder Erwachsene Pflegeperson werden, sofern er nicht einschlägig vorbestraft ist. Allerdings muss sich jeder Bewerber einem umfangreichen, bislang aber nicht bundeseinheitlich geregelten Eignungstest durch Fachkräfte des Jugendamtes, dem sogenannten Pflegekinderdienst, oder durch freie Träger der Jugendhilfe (wie Caritas, Diakonie oder Die Paritätische) unterziehen.
Wobei stets das Jugendamt die verbindliche Entscheidung über die Eignung als Pflegefamilie zu treffen hat. Einige zentrale Kriterien sollten dabei von jedem Bewerber erfüllt werden: einwandfreies Führungszeugnis, stabiles familiäres Umfeld, gesichertes Einkommen, eigener Wohnraum und ausreichende Betreuungszeit für das Kind, Einverständnis aller weiteren im Haushalt lebenden Personen, keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie ein positives persönliches Eigenschaftsprofil mit Empathie, Einfühlungsvermögen, Toleranz, Geduld oder Kooperationsbereitschaft.
Schriftlicher Pflegevertrag
Die schließlich ausgewählten Personen werden auf das Zusammenleben mit einem Pflegekind von Fachkräften der Pflegekinderhilfe des Jugendamtes vorbereitend geschult und während der gesamten Betreuungszeit unterstützt. In der Regel schließen sie mit dem Jugendamt einen schriftlichen Pflegevertrag ab, in dem sämtliche Rechte und Pflichten enthalten sind.
Für eine Vollzeitpflege, die nicht durch das Jugendamt, sondern durch freie Träger der Jugendhilfe wahrgenommen wird, benötigen Pflegeeltern eine Erlaubnis der kommunalen Behörde. Da das Sorgerecht bei den leiblichen Eltern verbleibt (sofern es nicht schon an einen Vormund übertragen wurde), während den Pflegeeltern die alleinige Entscheidungsbefugnis in sämtlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens ihres Schutzbefohlenen übertragen wird, ist ein möglichst reibungsloser Umgang mit der Herkunftsfamilie äußerst wünschenswert. Denn die leiblichen Eltern, die im Idealfall mit der Aufnahme ihres Kindes in der Pflegefamilie einverstanden sind, haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Sprössling.
Bei der unbefristeten Vollpflege bleiben die Pflegekinder in der Regel bis zu ihrem 18. Geburtstag in ihrer Pflegefamilie. Bis zu diesem Zeitpunkt steht den Pflegeeltern neben dem Anspruch auf Elternzeit auch ein monatliches, vom Jugendamt überwiesenes und steuerfreies Pflegegeld zu, das unter Umständen auch bis zum 21. Geburtstag und in Einzelfällen sogar bis zum 27. Geburtstag weitergezahlt werden kann.
Die Höhe des Zuschusses, der sich größtenteils aus Kosten für Erziehung (Aufwandsentschädigung) und materielle Leistungen (Unterhaltskosten) des Kindes sowie kleineren Beiträgen für Unfallversicherung und Altersvorsorge der Pflegeperson zusammensetzt, ist nach Alter gestaffelt und kann je nach Bundesland und Kommune variieren. Darüber hinaus können auch Beihilfen für besondere Anlässe wie zum Beispiel Klassenfahrten oder die kostspielige Erstausstattung des Kinderzimmers beantragt werden.