Wenn sich ungewollt kinderlose Paare für eine künstliche Befruchtung in einem Kinderwunschzentrum entscheiden, können sie dafür einen staatlichen Zuschuss beantragen. Bund und Länder stellen eine Finanzspritze zur Verfügung.
Das Saarland und der Bund fördern bei heterosexuellen Ehepaaren und Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, Behandlungen der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus.
Das Saarland übernimmt dabei wie der Bund bei Ehepaaren bis zu 25 Prozent, bei Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, bis zu 12,5 Prozent des verbleibenden Eigenanteils (nach Abrechnung mit den Krankenkassen und/oder gegebenenfalls Beihilfestellen). Zusammengerechnet mit dem Förderanteil des Bundes ergibt sich bei Ehepaaren für den ersten bis vierten Behandlungszyklus eine Gesamtbezuschussung von bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils. Für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, beträgt die Höhe der Zuwendung für den ersten bis dritten Behandlungszyklus bis zu 25 Prozent und für den vierten Behandlungszyklus bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden: Der Hauptwohnsitz der Paare muss sich im Saarland befinden, die Paare müssen eine Reproduktionseinrichtung entweder im Saarland oder in Rheinland-Pfalz nutzen und sie müssen außerdem die Voraussetzungen nach § 27a SGB V erfüllen. Dies sind die folgenden: Die Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt, die Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung muss attestiert und ausschließlich dürfen nur Ei- und Samenzellen der Partner verwendet werden. Vorab muss eine medizinische wie psychosoziale Beratung erfolgt sein. Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40, das des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren liegen.
Die Förderhöchstbeträge für eine IVF- oder ICSI-Behandlung liegen für den ersten bis vierten Behandlungszyklus bei maximal 1.000 Euro je Behandlungszyklus.
Im Förder-Check des Informationsportals Kinderwunsch (www.informationsportal-kinderwunsch.de) wird darauf hingewiesen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung für eine künstliche Befruchtung besteht. Vielmehr handelt es sich um einen ergänzenden Zuschuss und die jeweils zuständige Behörde entscheidet über die Anträge je nach verfügbaren Haushaltsmitteln.
Weiter wird darauf verwiesen, dass die Zuwendung mit Blick auf andere Erstattungsleistungen nachrangig ist und als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung erfolgt. Das heißt: Wenn zum Beispiel durch Leistungen der Krankenkassen die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung zu 100 Prozent übernommen werden, kommt ein Landes- oder Bundeszuschuss nicht mehr infrage. Auch gilt das für die Fälle, in denen die Krankenkassen eine getrennte Aufteilung der Kostenerstattung anbieten: Zuerst im Rahmen der gesetzlichen Pflichtleistung und später nach der Landes- und Bundesförderung als nachgelagerte freiwillige Zusatzleistung.
Berlin fördert bei Ehepaaren und Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, Behandlungen der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im zweiten und dritten Behandlungszyklus.
Das Land Berlin übernimmt bei Ehepaaren bis zu 25 Prozent, bei Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, bis zu 37,5 Prozent des verbleibenden Eigenanteils (nach Abrechnung mit den Krankenkassen und/oder gegebenenfalls Beihilfestellen). Zusammengerechnet mit dem Bundesförderanteil ergibt sich ein Gesamtzuschuss von bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden: Der Hauptwohnsitz der Paare muss sich in Berlin befinden, die Paare müssen dort eine zugelassene reproduktionsmedizinische Einrichtung nutzen und zudem die weiteren Voraussetzungen nach § 27a SGB V erfüllen. Dies sind die folgenden: Die Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt, die Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung muss attestiert und es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Partner verwendet werden. Vorab muss eine medizinische wie psychosoziale Beratung erfolgt sein. Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40, das des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren liegen.
Die Förderhöchstbeträge liegen für die IVF-Behandlung bei bis zu 800 Euro und für die ICSI-Behandlung bei bis zu 900 Euro.
Im Förder-Check des Informationsportals Kinderwunsch (Informationsportal Kinderwunsch - Startseite (informationsportal-kinderwunsch.de) wird darauf hingewiesen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung für eine künstliche Befruchtung besteht. Vielmehr handelt es sich um einen ergänzenden Zuschuss und die jeweils zuständige Behörde entscheidet über die Anträge je nach verfügbaren Haushaltsmitteln.
Weiter wird darauf verwiesen, dass die Zuwendung mit Blick auf andere Erstattungsleistungen nachrangig ist und als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung erfolgt. Das heißt: Wenn zum Beispiel durch Leistungen der Krankenkassen die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung zu 100 Prozent übernommen werden, kommt ein Landes- oder Bundeszuschuss nicht mehr infrage. Auch gilt das für die Fälle, in denen die Krankenkassen eine getrennte Aufteilung der Kostenerstattung anbieten: zuerst im Rahmen der gesetzlichen Pflichtleistung und später nach der Landes- und Bundesförderung als nachgelagerte freiwillige Zusatzleistung.