Urban Explorer bekommen ihren Kick aus dem Betreten untergegangener Welten. Oft zu einem hohen Preis. Denn der Möglichkeit zur Neuentdeckung verlassener Schätze sind legale Grenzen gesetzt.
Wenn ein renommierter Automobilclub wie der ADAC Empfehlungen zu Lost Places ausspricht, liegt die Vermutung nahe, dass es Orte gibt, bei denen keine rechtlichen Barrieren im Weg stehen, sie zu betreten. Jedenfalls befördert die Internetsuche nach verwahrlosten Orten, die legal zu betreten sind, eine hohe Trefferquote. Folglich lesen sich die Best-of-Listen wie eine Aneinanderreihung üblicher Verdächtiger. Wer also sichergehen will, dass das Aufsuchen einer Lokalität kein Verfahren nach sich zieht, findet ganz unkompliziert das Who’s-who sagenumwobener Schauplätze, wie die Beelitz-Heilstätten bei Berlin, den Autoskulpturenpark im Neandertal oder die „Landesirrenanstalt“ Domjüch. Was ihnen gemein ist: Sie werden vom Staat, von einer Firma oder einem Privateigentümer in Stand gehalten, und es werden oft Führungen angeboten, die man gegen Eintritt buchen kann. Eine solche Kommerzialisierung von eingefrorenem Verfall macht diese Orte zu touristischen Attraktionen, also zu klassischen Sehenswürdigkeiten. Der Nervenkitzel, der sich beim Betreten unentdeckter, abbruchgefährdeter Kleinode ergibt, will sich in Anbetracht von Touristen mit Kameras nicht einstellen. Der Reiz des Verbotenen schon gar nicht.
Herrenlose Liegenschaften gibt es nicht
Das Missverständnis, dass es sich bei verlassenen Orten um „herrenlose“ Liegenschaften handelt, ist weitverbreitet, doch in der Tat ist es in Deutschland so gut wie unmöglich, Besitz loszuwerden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht im Fall der Aufgabe eines Besitzes vor, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und ihn in das Grundbuch eintragen lässt. Und selbst bei Aufgabe besteht ein Interesse des Fiskus, des aufgegebenen Objekts habhaft zu werden. Aus diesem Grund lassen sich in Deutschland so gut wie keine echten Lost Places finden, weil sie trotz ihrer Verwahrlosung immer noch einer Person, einer Firma oder dem Staat gehören und die Überprüfung von tatsächlichen Eigentümerverhältnissen nicht einfach so möglich ist.
Was passiert also, wenn man bei seiner Exkursion Eigentum betritt, das nicht zum Besuch freigegeben ist, erwischt wird? Welche Konsequenzen muss ich fürchten, wenn ich beim Besuch eines einsturzgefährdeten Hauses durch die Decke krache und verletzungsbedingt im Krankenhaus lande?
Wo kein Antrag, da kein Kläger
Ein klares „Betreten verboten“ vom Besitzer, sei er staatlich oder privat, setzt natürlich ein Zeichen, das in Gestalt eines Hinweisschildes nicht ignoriert werden kann. Tut man es trotzdem und setzt einen Fuß auf das Anwesen, begeht man nach § 123 StGB Hausfriedensbruch. Dieser fällt aber unter die Rubrik „Antragsdelikt“, das heißt, es kommt erst dann zu einer Strafverfolgung, wenn sich der Besitzer dazu veranlasst sieht, das Vergehen anzuzeigen. Das Strafmaß reicht beim Hausfriedensbruch von der Geldbuße bis zu einem Jahr Haft.
Auch in Abwesenheit eines plakativen Verbots gibt es klare Hinweise, die den potenziellen Besucher warnen. Stehen dem Betreten Zäune oder andere, das Anwesen sichernde Barrieren im Weg, spricht man von befriedetem Besitz. Wer sich trotz erkennbaren Hindernisses Zutritt verschafft, kann ebenfalls mit einer Strafanzeige rechnen. Meistens geht gewaltsames Eindringen mit Sachbeschädigung einher, was kein Kavaliersdelikt ist. Der § 303 StGB regelt die Verhältnismäßigkeit von Tat und Strafmaß. Wenn man das verlassene Gebäude beschädigt oder gar gänzlich demoliert, könnte man wegen Zerstörung von Bauwerken belangt werden. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Wer darüber hinaus noch ein Souvenir mitnimmt, seien es alte Möbel, Büroaccessoires, Aktentaschen, Maschinen oder gar Kunstwerke, macht sich nach § 242 StGB des Diebstahls strafbar. Im schlimmsten Fall macht man sich wegen Unbedachtheit des Verstoßes gegen den Denkmalschutz schuldig, dem nicht nur eine Verwarnung oder Geldstrafe folgt, sondern der ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Wenn man das verlassene Gebäude beschädigt oder gar zerstört, könnte man wegen Zerstörung von Bauwerken belangt werden. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Andersherum gedacht ist es im Interesse des Eigentümers, dass der Eindringling schon deshalb davon abgehalten werden soll, sich Zugang zu verschaffen, weil von einem verwahrlosten Objekt Gefahren ausgehen.
Gibt es einen Besitzer einer Liegenschaft, gibt es automatisch eine Betreiberhaftung, die nicht nur im Fall einsturzgefährdeter Bausubstanz, sondern auch bei Schimmel greift. Das alte Juristenmantra „Eigentum verpflichtet“ ist an dieser Stelle durchaus angebracht.
Foto- und Filmrechte
Das Aufsuchen von Lost Places geht nicht selten mit der Absicht einher, die Follower auf Instagram und Co. zu beeindrucken. Wer also meint, er müsse sich als Found-Footage-Fan verwirklichen und mit dem nächsten Teil des „Blair Witch Projects“ auf Youtube groß rauskommen, sei gewarnt: Ohne die Erlaubnis des Eigentümers darf kein Film- oder Fotomaterial von einem Objekt zu privaten oder kommerziellen Zwecken produziert und erst recht nicht veröffentlicht werden. Zur Verletzung von Urheberrecht kommt es dann, wenn man bekannte Bauwerke, Kunstwerke oder gar Graffiti ablichtet und veröffentlicht. Natürlich weiß ein jeder, der sich mit Urheberrecht auch nur peripher befasst hat, dass bei der Erkennbarkeit von Personen ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) vorliegt.
Der wohl bekannteste deutsche Youtuber in Sachen Lost Places, Marvin Wildhagel, hat vor sechs Monaten über den Kanal von Anwalt Christian Solmecke wissen lassen, dass er mit dem Content-Produzieren rund um das Thema aufhört – vor allem der rechtlichen Lage wegen. Er sagt, dass die strafrechtliche Relevanz mit der Popularität gestiegen ist, dagegen war das Aufkommen von Klagen vor sieben Jahren, als er seinen Kanal startete, noch gering.
Doch wie es bei Trends, die ausbeutbar sind, die Regel ist, werden Aktionen, die strafrechtlich relevant sind, von findigen Anwälten zum Abmahnen und Geldverdienen genutzt. Bei Youtubern mit extrem hoher Reichweite ist das genaue Hinsehen nicht mal mehr notwendig, vor allem wenn der Content aus dem Abfilmen verlassener Orte besteht und dabei sogar Wertgegenstände zu Tage gefördert werden. Beim erstmaligen Erwischen durch die Polizei gibt es in der Regel auch keine behördliche Verfolgung. Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt. Kommt es aber zu einer Folgetat, und sei es in einem anderen Bundesland, kann man mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro rechnen, wenn die Staatsanwaltschaft prüft, ob der Name des Beschuldigten in einem ähnlichen Zusammenhang schon einmal aktenkundig wurde. Im Fall des Influencers beläuft sich die Summe bereits auf mehrere Tausend Euro. Wer sich also seine Zukunft mit Strafanzeigen nicht verbauen möchte, sollte auf den Reiz des Unentdeckten verzichten, so der Influencer. Beim Bedürfnis, eine mystische Erfahrung zu machen, sollte man sich lieber mit kommerziell erschlossenen, aber legalen Orten begnügen.