Renommierte deutsche Mediziner, Juristen und Ethiker fordern den Erlass eines Suizidhilfegesetzes. Weil es bislang für die legale assistierte Beihilfe zur Selbsttötung keine klaren rechtlichen Regelungen und fachlichen Leitlinien gibt.
Als sich die bundesweit durch ihre frühere Karriere als Tänzerinnen, Sängerinnen, Schauspielerinnen und Entertainerinnen bekannten Kessler-Zwillinge am 17. November 2025 gemeinsam im Alter von 89 Jahren in ihrer Villa in Grünwald das Leben genommen hatten, wurde kurzzeitig wieder mal das noch immer brisante Thema der Beihilfe zum Suizid in den Medien aufgegriffen. Wobei natürlich zuerst die Frage gestellt und bejahend beantwortet wurde, ob hierzulande die Assistenz bei der Selbsttötung legal ist. Da Alice und Ellen Kessler vor ihrem freiwilligen Abschied vom Leben der involvierten Sterbehilfeorganisation „Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben“ (DGHS) ausdrücklich erlaubt hatten, die Öffentlichkeit über das Prozedere ihres begleiteten Freitodes aufzuklären, dürften der Mehrzahl der Bundesbürger erstmals tiefere Einblicke in dieses gesellschaftlich weitgehend von Schweigen umhüllte Sujet ermöglicht worden sein.
Rund 1.200 Menschen, die 2024 mit Suizidbegleiter starben
Die in Berlin ansässige DGHS zählt neben dem „Verein Sterbehilfe“ und der „Dignitas Deutschland“ zu den drei großen Sterbehilfeorganisationen in der Bundesrepublik. Um überhaupt die Hilfe der DGHS in Anspruch nehmen zu können, muss ein Sterbewilliger zunächst einmal mindestens eine sechsmonatige Mitgliedschaft mit entsprechenden Beiträgen vorweisen können. Als ersten Schritt hat er dann einen Antrag auf Vermittlung einer Freitodbegleitung mit möglichst nachvollziehbaren Gründen für diese gravierende persönliche Entscheidung an die DGHS einzureichen. Im Falle der Kessler-Zwillinge wurden danach durch einen Juristen und eine Ärztin, die von der DGHS vermittelt wurden, Vorgespräche geführt. Wobei der Jurist Erkundigungen über die persönlichen Motive, die familiären Verhältnisse und vor allem die ganz zentrale Freiverantwortlichkeit angestellt hatte. Die Ärztin klärte im folgenden Gespräch über medizinisch-pflegerische und palliative Alternativen zum Suizid auf. Nachdem bei beiden Treffen die Freiverantwortlichkeit festgestellt werden konnte, sprich die Kessler-Zwillinge klar zu erkennen geben konnten, dass ihre Entscheidung wohlüberlegt, nicht aus einem Affekt heraus getroffen und auch nicht durch Dritte beeinflusst worden war und dass sie von ihrem Entschluss auch nicht nach Aufzeigen der Alternativen abweichen wollten, wurde ein Termin für den assistierten Suizid festgelegt. Wobei im Fall der DGHS neben einem Arzt, der das tödliche Medikament zur eigenständigen Applikation durch die Sterbewilligen bereitgestellt hatte, auch ein Jurist als Zeuge anwesend war. Nach Feststellung des Ablebens wurde die örtliche Kriminalpolizei informiert, damit diese das gesetzlich vorgeschriebene Todesermittlungsverfahren einleiten konnte. Als Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des assistierten Suizids wurden von der DGHS 4.000 Euro für eine Einzelperson genannt, im Falle der Kessler-Zwillinge kam der Sonderfall der Doppel-Sterbebegleitung mit einer Pauschale von 6.000 Euro zum Tragen.
Leider ist das hier aufgezeigte Prozedere der Assistenz bei der Selbsttötung hierzulande keineswegs gängige Praxis. Denn bislang fehlen gänzlich rechtlich verbindliche Regelungen oder fachliche Leitlinien. Nach Meinung vieler Experten gibt es daher erhebliche Defizite und Verbesserungsmöglichkeiten bezüglich der Prüfung der Freiverantwortlichkeit, der Aufklärung und Beratung mit alternativen Handlungsoptionen, der Anforderung und Qualifizierung der Prüfenden (da dafür recht unterschiedliche Fachkenntnisse erforderlich sind) oder auch psychologischer Unterstützung sowie einer Supervision. Was nicht nur für die grundgesetzliche Selbstbestimmung des Sterbewilligen hilfreich sein, sondern auch die Rechtssicherheit der assistierenden Personen stärken könnte. Wobei hierzulande niemand zur Suizidhilfe verpflichtet ist, was ausdrücklich auch für Ärzte und Pflegepersonal gilt.
Für Hausärzte liegt eine sogenannte S1-Handlungsempfehlung für den Umgang mit dem Wunsch nach Suizidassistenz vor. Seit Frühjahr 2024 arbeiten Vertreter zahlreicher Fachgesellschaften unter Federführung der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) an der Formulierung einer konsensbasierten sogenannten S2k-Leitlinie zum Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung. Auch weil die Zahl der Fälle von assistiertem Suizid, die statistisch allerdings derzeit noch nicht eigenständig systematisch erfasst ist, seit 2020 kontinuierlich gestiegen ist. Wobei als Beleg dafür allerdings nur die Daten der drei großen Sterbehilfeorganisationen zur Verfügung stehen, die im Jahr 2024 nach eigenen Angaben insgesamt 977 Fälle von Suizidassistenz dokumentieren konnten, gut 100 Fälle mehr als 2023. Insgesamt taxierte die DGHS die Zahl der Menschen, die 2024 mithilfe von Suizidbegleitern verstorben waren, auf rund 1.200. Wobei DGHS-Präsident Robert Roßbruch für die Zukunft kein wesentliches Ansteigen, sondern eine Stabilisierung der Zahlen auf einem Niveau von 1.000 bis 1.500 erwartet, weil inzwischen ein „Sättigungsgrad an Anträgen“ erreicht sei. Laut Roßbach sind für die überwiegende Mehrheit der um Sterbehilfe bittenden Personen zwei Motive entscheidend: Multimorbidität (gleichzeitiges Leiden an mehreren Krankheiten) und „Lebenssattheit“. Im Februar 2026 wurde die erste Studie zur aktuellen Praxis der Assistenz bei der Selbsttötung in Deutschland im „Bundesgesundheitsblatt“ veröffentlicht, basierend auf der Auswertung einer im November 2024 eingerichteten sogenannten Berichtsplattform, auf der die Daten zu assistierten Selbsttötungen anonym von Fachkräften oder auch Privatpersonen eingegeben werden können. Von 206 Eintragungen wurden für die Studie 133 Fallberichte ausgewählt, die am häufigsten durch Ärzte, Pflegekräfte oder Ethikberater erstellt wurden. Die wesentlichen Motive für assistierte Selbsttötungen waren demnach Sorgen vor dem Verlust der Selbstständigkeit, der Selbstbestimmung und der persönlichen Würde, gefolgt von Schmerzen oder anderen belastenden körperlichen Symptomen. Bei der Prüfung der Freiverantwortlichkeit wurden mehrheitlich Ärzte oder Mitarbeiter von Sterbehilfeorganisationen einbezogen. Deutlich konnte bei der Studie auch ein großer Bedarf an klaren rechtlichen Regelungen und fachlichen Leitlinien aufgezeigt werden. „Für einen verantwortlichen Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung erscheint es deshalb wichtig, entsprechende fachliche Standards auszuarbeiten, die die Qualität der Beratung sowie der Prüfung und Sicherstellung der Freiverantwortlichkeiten gewährleisten“, so das Fazit der Studie.
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre
Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Februar 2020 über das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch mithilfe Dritter, womit der assistierte Suizid legalisiert worden war, keineswegs ausdrücklich die Verabschiedung einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung der Suizidassistenz angeordnet. Ein solcher rechtlicher Rahmen könne zwar durchaus abgesteckt werden, aber das sei keineswegs zwingend notwendig. Dennoch hatten 2023 fraktionsübergreifende Abgeordnetengruppierungen zwei Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht, die dort jedoch keine Mehrheit finden konnten. Auch aktuell wird im Parlament überfraktionell an einer gesetzlichen Regelung zum assistierten Suizid gearbeitet. Den man allerdings rechtlich strikt von der aktiven, passiven und indirekten Sterbehilfe unterscheiden muss.
Die aktive Sterbehilfe, bei der jemand einem Patienten auf dessen ausdrücklichen Wunsch ein tödliches Medikament verabreicht, bei der es sich also um eine Tötung auf Verlangen handelt, ist hierzulande verboten und strafbar (und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden). Erlaubt ist aber die passive Sterbehilfe, bei der nach dem Willen des Patienten lebenserhaltende Maßnahmen (Nahrungszufuhr, Beatmung, Bluttransfusionen) eingestellt werden. Gleiches gilt für die indirekte Sterbehilfe, wobei in Kauf genommen wird, dass ein unter großen Schmerzen leidender Patient durch die von ihm zur Linderung verlangte Vergabe starker Medikamente womöglich vorzeitig verstirbt. Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen von Anfang 2022 ist der Staat zudem nicht dazu verpflichtet, schwerstkranken Menschen, die sich selbst ihr Leben nehmen möchten, ein tödliches Medikament über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verfügung zu stellen. Was durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Ende 2023 bestätigt wurde, als die von einem klagenden Patienten erwünschte staatliche Zuteilung eines Sterbehilfe-Präparats abgelehnt wurde.
Zwischen 2015 und 2020 war auch die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland illegal und wurde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen sanktioniert. Rechtliche Basis dafür war ein am 5. November 2015 im Bundestag verabschiedeter Gesetzentwurf, der seinen Niederschlag in § 217 des Strafgesetzbuches fand. Konkret wurde dabei die „geschäftsmäßige“ Hilfe bei der Selbsttötung unter Strafe gestellt, also das „auf Wiederholung angelegte, organisierte oder gewinnorientierte Handeln von Vereinen oder Einzelpersonen“. Nur Angehörige und „Nahestehende“, die beim Suizid unterstützten, sollten im Einzelfall straffrei bleiben. § 217 hatte zur Folge, dass professionelle Sterbehilfeorganisationen ihre Arbeit in Deutschland weitgehend einstellen mussten. Sie hatten daher gemeinsam mit schwerkranken Menschen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen wollten, Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen § 217 eingereicht.
Die Karlsruher Richter deklarierten am 26. Februar 2020 § 217 als verfassungswidrig, weil er „die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert“ und weil „das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen“. Das Karlsruher Urteil deklarierte die Assistenz bei der Selbsttötung für rechtmäßig (und zwar nicht nur für unheilbar Kranke, sondern grundsätzlich für jeden in jeglicher Lebensphase), sofern diese auf dem zentralen Element der sogenannten „Freiverantwortlichkeit“ beruht. Bezüglich dieser hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vier Prämissen genannt: 1. die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen, 2. die Kenntnis aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, 3. keine unzulässige Einflussnahme oder Druck sowie 4. die Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des geäußerten Wunsches nach assistierter Selbsttötung. Wobei die Richter ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass kein Mediziner Sterbehilfe gegen seine Überzeugungen leisten muss (2021 wurde aber das strikte Verbot der Suizidhilfe aus der ärztlichen Berufsordnung gestrichen) und es auch keinen Anspruch auf entsprechende Hilfe gebe. Zudem hatten sie dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen gelassen, rechtliche Rahmenbedingungen für die Hilfe beim Suizid zu erstellen.
Diskussionspapier in der „FAZ“
Auf die dringende Notwendigkeit einer ergänzenden gesetzlichen Regelung der Suizidhilfe haben am 26. Mai 2026 renommierte hiesige Mediziner, Juristen und Ethiker mit einem in der „FAZ“ veröffentlichten Diskussionspapier aufmerksam gemacht, weil es aus ihrer Sicht erhebliche aktuelle Defizite in der Suizidhilfepraxis in Deutschland gibt. „Sie betreffen unter anderem die angemessene fachliche Beratung, die Prüfung der Freiverantwortlichkeit und auch die konkrete Durchführung des Suizids.“ Ein solcher rechtlicher Rahmen werde „Patienten, Angehörigen und insbesondere Ärzten signalisieren, dass freiverantwortliche Suizide und deren Unterstützung auf dem Boden geltenden Rechts stehen und keine Tabuisierung verdienen“. Man müsse dafür keinen neuen Gesetzesparagraphen schaffen. „Vielmehr setzen wir auf verlässliche Verfahrensregeln außerhalb des Strafgesetzbuches, die der Sorge vor nicht freiverantwortlichen Selbsttötungen begegnen und Rechtssicherheit für die assistierenden Personen gewährleisten.“ Elementar wichtig seien eine fachlich ausgewiesene Beratung sowie die Prüfung der Freiverantwortlichkeit, die „in mindestens zwei Gesprächen in angemessenem zeitlichen Abstand durch je eine dafür qualifizierte Fachperson“ festgestellt werden sollte. „Die Prüfung der Freiverantwortlichkeit muss ebenso wie die Suizidhilfe selbst dokumentiert werden.“ Was auch eine Erfassung der Fälle in einem nationalen Register ermöglichen könnte. Auch wenn die Suizidhilfe keine ärztliche Verpflichtung ist, seien doch die Mediziner „der beste Garant dafür, dass der Suizid auf sichere und friedvolle Weise erfolgt. Andere Aspekte im Vorfeld einer erbetenen Suizidhilfe, wie etwa die Begleitung der Angehörigen oder die Aufklärung über psychosoziale Hilfen, können grundsätzlich auch durch andere Berufsgruppen geleistet werden.“ Vor allem solle das ärztliche Verschreiben suizidgeeigneter Medikamente explizit für Suizidwillige rechtlich ermöglicht werden. „Eine Abgabe solcher Arzneimittel zur Verwendung zum Suizid ohne Beteiligung anderer Personen sollte grundsätzlich zulässig sein.“ Auch Werbung mit frei zugänglichen Informationen über Möglichkeiten zur Suizidhilfe muss laut den Autoren möglich sein, ebenso wie eine angemessene Honorierung der assistierten Sterbehilfe.