Mit der Urteilsverkündung im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess 1946 wurden erstmals Einzelpersonen direkt für staatlich angeordnete Gräueltaten verantwortlich gemacht. Diese neuen juristischen Prinzipien wurden später von der UN und dem Internationalen Strafgerichtshof übernommen.
Unter strengsten Sicherheitsmaßnahmen fand am 30. September 1946 nach 218 Verhandlungstagen der von der Dimension der untersuchten Verbrechen fraglos bedeutendste Strafprozess der Menschheitsgeschichte seinen Abschluss – in einer symbolträchtigen Stadt des NS-Reiches. Der Ort des Geschehens, der vom Krieg weitestgehend unzerstörte Nürnberger Justizpalast an der Fürther Straße samt angrenzendem Gefängnis, in dem 21 der ursprünglich 24 Hauptangeklagten untergebracht worden waren, war weiträumig abgeriegelt. Zugang hatten nur Journalisten aus aller Welt und ausgesuchte Besucher, die im Besitz von gelben Gerichtsausweisen waren. An diesem Tag stand die Urteilsverkündung der Richter des eigens von den vier Alliierten etablierten Internationalen Militärgerichtshofs (IMT) gegen führende Akteure des NS-Regimes aus Reichsregierung, NSDAP-Spitze, staatlicher Verwaltung, Industrie, Militär und Presse sowie verschiedene, unter verbrecherischen Verdacht gestellte Organisationen wie Reichsregierung, Führungskorps der NSDAP, SS, SD, SA, Gestapo, Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht an.
An diesem Tag wurden allerdings noch nicht die richterlichen Entscheidungen verlesen, weil sich die IMT-Juristen zunächst einmal zu einer ausführlichen, acht Stunden dauernden Urteilsbegründung veranlasst sahen. Diese konnte erst am Folgetag nach weiteren vier Stunden abgeschlossen werden. Zunächst wies das Gericht die wesentlichen Einwände der Verteidiger der Angeklagten, die sich einen Rechtsbeistand frei auswählen durften, zurück. Wobei vor allem das völkerrechtlich bis dahin allgemein akzeptierte sogenannte Rückwirkungsverbot (Grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz) im Mittelpunkt stand, weil drei der vier Hauptanklagepunkte juristisches Neuland, zum Tatzeitpunkt also noch nicht gesetzlich fixiert waren, und nur in Sachen Kriegsverbrechen entsprechende Normen bereits existiert hatten. Danach wurden eingehend die rechtlichen Grundlagen des Urteils vorgetragen. Diese sollten als sogenannte Nürnberger Prinzipien in die Völkerrechtsgeschichte eingehen. Sie wurden am 11. Dezember 1946 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in einer UN-Resolution bestätigt und am 29. Juli 1950 durch die UN-Völkerrechtskommission in sieben Punkten verbindlich für das Völkerstrafrecht verabschiedet.
Grundlegend waren dabei zum einen der völkerrechtliche Wandel vom Staatenrecht zum Individualrecht und zum andern die Durchbrechung des Rückwirkungsverbotes. Vor dem Nürnberger Urteil galten allein die Staaten als Völkerrechtssubjekte. Nun sollte der neue Grundsatz gelten, dass jedes Individuum – ausdrücklich auch Staatsoberhäupter oder Regierungschefs –, das ein nach internationalem Recht strafbares Verbrechen begeht, dafür verantwortlich gemacht werden kann. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Tat durch nationale Gesetze gedeckt sei. Auch die während des Prozesses ständig von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Strategie der Berufung des eigenen Handelns auf höheren Befehl wurde insofern infrage gestellt, als niemand bei Begehen eines Verbrechens auf Befehl eines Vorgesetzten straffrei bleiben könne, wenn ihm moralisch eine andere Wahlmöglichkeit offen gestanden hatte.
Ausdrücklich wurde jedem Betroffenen ein faires Verfahren zugestanden, bei dem er sich gegen den Vorwurf der in Nürnberg aufgestellten vier Anklagepunkte verteidigen konnte: 1. Plan oder Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, das Kriegsrecht und die Menschlichkeit; 2. Verbrechen gegen den Frieden (Teilnahme an der Entfesselung eines Angriffskrieges); 3. Kriegsverbrechen; 4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Rückwirkungsverbot wurde vom Nürnberger Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die im Namen des NS-Regimes begangenen Verbrechen moralisch so verwerflich gewesen seien und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zivilisierter Völker derart stark widersprochen hätten, dass eine Berufung auf das Fehlen ausformulierter Gesetze als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.
Der Entschluss zur persönlichen Bestrafung der NS-Kriegsverbrecher als besonderes Kriegsziel war erstmals am 25. Oktober 1941 in Ankündigungen des amerikanischen Präsidenten Roosevelt und des englischen Premierministers Churchill aufgetaucht. Die „Moskauer Dreimächteerklärung über Grausamkeit“ vom 30. Oktober 1943 galt dann unter Beteiligung der Sowjetunion, der USA und Großbritanniens als wichtigste Verlautbarung im Hinblick auf den Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozess. Darin war bereits das Internationale Militärtribunal konzipiert worden, dessen Statut als Anhang an das „Londoner Viermächteabkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse“ vom 8. August 1945 angefügt wurde. Mit den im Statut definierten Anklagepunkten wurde die rechtliche Grundlage für den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess geschaffen.
Angeklagte sahen sich „nicht schuldig“
Das IMT, dem unter Vorsitz des englischen Juristen Sir Geoffrey Lawrence vier Repräsentanten und je ein Stellvertreter der vier Siegermächte als Richter angehörten, nahm am 20. November 1945 im eigens umgebauten Schwurgerichtssaal 600 des Nürnberger Justizpalastes seine Arbeit auf. Nach Verlesen der 49-seitigen Anklageschrift mit den vier schon genannten Punkten wurden die NS-Größen mit Hermann Göring an der Spitze einzeln aufgerufen, um sich im Sinne der Anklage entweder „schuldig“ oder „nicht schuldig“ zu bekennen. Alle Angeklagten bezeichneten sich erwartungsgemäß als „nicht schuldig“. Auf Betreiben der USA wurde das Verfahren als sogenannter Dokumentenprozess geführt, vor allem weil die Nazis all ihre monströsen Verbrechen minutiös zu Papier gebracht hatten. Aus der Unzahl der nach Kriegsende sichergestellten schriftlichen NS-Aufzeichnungen wurden rund 5.300 Beweisdokumente zu den Akten genommen, die Aussagekraft wurde zusätzlich durch eigens im Eilverfahren erstellte Filmdokumente unterstützt.
Auch 115 Zeugen wurden vernommen, dazu wurden mehr als 100 schriftlich eingereichte Zeugenaussagen verlesen und rund 300.000 eidesstattliche Erklärungen überprüft. Mit einer umfangreichen Berichterstattung durch Presse und Radio sollte die deutsche Bevölkerung, die laut damaligen US-Umfragen den Prozess mehrheitlich positiv bewertete, genauestens über die NS-Verbrechen aufgeklärt und damit im Sinne einer Umerziehung auch auf das geplante demokratische System vorbereitet werden.
Insgesamt gab es zwölf Todesurteile
Am Nachmittag des 1. Oktobers 1946 wurden ab 15.55 Uhr die Urteile verkündet, beginnend mit der Todesstrafe für den ehemaligen Reichsmarschall und Oberbefehlshaber der Luftwaffe Hermann Göring. Insgesamt wurden zwölf Angeklagte zum Tode durch den Strang verurteilt. Die Urteile wurden am 16. Oktober in einer Gefängnis-Sporthalle vollstreckt, wobei jedoch nur zehn Männer am Strang starben. Hermann Göring schluckte kurz vorher in seiner Zelle eine Zyankali-Kapsel und beging Suizid. Martin Bormann, Leiter der NSDAP-Kanzlei und Sekretär Hitlers, war in Abwesenheit verurteilt worden, da ihn die Alliierten nicht hatten ausfindig machen können. Gehängt wurden unter anderem der ehemalige Reichsaußenminister Joachim Ribbentrop, der NS-Chefideologe und Reichsminister Ostgebiete Alfred Rosenberg, der Hetz-Propagandist Julius Streicher, der Chef des Reichssicherheitshauptamtes Ernst Kaltenbrunner und der Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel.
Sieben weitere Angeklagte wie etwa Rüstungsminister Albert Speer oder der von den Nazis nach 1941 entmachtete ehemalige Reichsminister Rudolf Hess erhielten langjährige oder lebenslange Haftstrafen, die sie im Berliner Kriegsverbrechergefängnis Spandau absitzen mussten. Überraschenderweise gab es aber auch drei Freisprüche, und zwar für den ehemaligen Reichsbankpräsidenten und Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht, für Hitlers Steigbügelhalter Franz von Papen und für den vormals im Propagandaministerium tätigen Hans Fritzsche. Ungeschoren kamen auch Reichsregierung, SA sowie Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht davon, weil sie nicht zu verbrecherischen Organisationen deklariert wurden.
Im Anschluss an den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess wurden in den vier Alliierten-Zonen weitere Anklagen gegen belastete Einzelpersonen – vor allem Eliten aus Verwaltung, Wirtschaft oder diversen NS-Organisationen – erhoben. Die unter US-Ägide geführten zwölf sogenannten Nürnberger Nachfolgeprozesse fanden dabei die meiste Beachtung, unter anderem weil davon auch ein Teil der Ärzteschaft wegen der Teilnahme am „Euthanasie“-Programm betroffen war. Spätestens seit Gründung der Bundesrepublik und dem Beginn des Kalten Krieges schwand das Verständnis der westdeutschen Bevölkerung für die weitere Verfolgung von NS-Verbrechen und NS-Missetätern. Stattdessen machte – vor allem geschürt von den beiden Kirchen und einem Großteil der Juristenschaft – das Schlagwort von der sogenannten Siegerjustiz die Runde.