Ältere Führerscheindokumente müssen umgetauscht werden. Bis 2033 soll es in der EU nur noch ein einheitliches Format geben. Das passiert in Wellen. Für einige läuft Mitte Januar wieder eine Frist ab.
Die Welt im Wechselfieber? Nun, zumindest in Teilen: Viele Auto- und Motorradfahrer der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 müssen bis zum 19. Januar 2024 ihren Führerschein in ein neues EU-Dokument im Scheckkartenformat umgetauscht haben. Manche Jahrgänge waren schon früher dran, andere haben noch Zeit. Wer wann tauschen muss, hängt aber nicht immer vom Geburtsjahr ab. Auch das Ausstellungsjahr des Dokuments spielt eine Rolle. Klingt kompliziert? Ist es aber nicht wirklich, wie Infos der Autoclubs ACE, ADAC und AvD zeigen.
Scheckkarte statt Papierdokument
Viele fragen sich, warum überhaupt ein Umtausch nötig ist. Der Führerschein soll bis 2033 in der EU ein einheitliches fälschungssicheres Format bekommen. Um alle Führerscheine auf das dann gültige Scheckkarten-Format zu bringen, müssen rund 43 Millionen Dokumente umgetauscht werden. Das betrifft generell alle Führerscheine für Pkw und Motorrad, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Vom Stufenplan ausgenommen sind Lkw- und Busführerscheine. Für diese gelten inhaltliche Befristungen und andere juristische Konsequenzen.
Das neue Dokument ist nur noch für 15 Jahre gültig. Danach wird wieder – wie vergleichbar bei Personalausweisen oder Pässen – ein neues fällig. Diese Beschränkung gilt bereits für alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Scheine. Wichtig dabei: Der Umtausch betrifft stets nicht die Fahrerlaubnis an sich, sondern einzig das Führerscheindokument, das diese Erlaubnis dokumentiert – ohne Prüfung oder Gesundheitsuntersuchungen. Allerdings kann die Behörde zum Beispiel bei ersichtlichen körperlichen Einschränkungen wie Rollator oder Krücken im Einzelfall Bedenken in Bezug auf die Fahreignung haben. Dann muss man die Tauglichkeit nachweisen, erklärt der ADAC. Bei bedingter Fahreignung können Auflagen oder Beschränkungen auferlegt werden. Das sei aber unabhängig vom Umtausch. Grundsätzlich bleibt die Fahrerlaubnis im bisherigen Umfang erhalten. Nur für Berufskraftfahrer gelten Sonderregeln.
Damit der Umtausch nicht chaotisch verläuft, erfolgt er staffelweise über Jahre zu bestimmten Fristen. Zwei Punkte sind für den Stichtag wichtig: Das Geburtsjahr des Inhabers und das Ausstellungsdatum des Scheins. Wichtigste Unterscheidungspunkte sind Format des Dokuments und Alter. Für Papierdokumente gilt: Für bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellte Scheine (Papier) ist das Geburtsjahr relevant. Hier war der erste Stichtag bereits der 19. Juli 2022 für die Jahrgänge 1953 bis 1958. 1959 bis 1964 waren bis 24. Januar 2023 dran. Bis zum 19. Januar 2024 müssen nun Betroffene der Jahrgänge 1965 bis 1970 den Umtausch erledigt haben.
Wer ein zwischen dem 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestelltes Dokument im Scheckkarten-Format hat, kann sich allein nach dem Ausstellungsdatum (siehe Info-Tabelle) richten. Hier läuft die Frist für die ersten Ausstellungsjahre (1999 bis 2001) erst am 19. Januar 2026 ab, so der ADAC, der auf seiner Webseite dazu umfangreiche Informationen und Fristenrechner bereithält.
Ältere Führerschein-Inhaber haben viel Zeit, denn es gibt eine allgemeine Ausnahme. Wer vor 1953 geboren wurde, kann sich bis zum 19. Januar 2033 Zeit mit dem Umtausch lassen – unabhängig vom Ausstellungsdatum oder dem Format des Führerscheins.
Steht der Umtausch an, sind einige Dinge zu beachten. Zum einen braucht man einen Termin in der zuständigen Führerscheinstelle. In manchen Städten und Gemeinden ist der Antrag oder die Vergabe des Termins auch online machbar. Auch ein Direktversand des neuen Dokuments aus der Bundesdruckerei ist oft möglich. Dazu die Führerscheinstelle fragen. Zudem benötigt man einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und das bisherige Führerscheindokument. Außerdem ein biometrisches Passfoto für das neue Dokument und rund 25 Euro für die Gebühr. Zudem können Kosten für Direktversand aus der Bundesdruckerei und Expressherstellung dazu kommen. Im Einzelfall benötigt man auch eine sogenannte Karteikartenabschrift. Die ist nötig bei allen, deren alter Führerschein nicht am jetzigen Wohnort ausgestellt wurde. Die ist bei der ursprünglich ausstellenden Behörde zu bekommen. Sie lässt sich meist postalisch, telefonisch oder online anfordern. Mit der aktuell zuständigen Stelle aber besser zuvor abklären, wer die Karteikartenabschrift beantragt.
Verwarngeld droht bei Nichtbeachtung
Und wie bisher gilt auch bei einem normalen Umtausch oder einer Neubeantragung des Dokuments etwa nach einem Verlust: Es gilt ein Bestandsschutz. Die bisherigen Fahrerlaubnisklassen bleiben voll erhalten. Sogar etwaige Erweiterungen für die entsprechende Klasse bei Änderungen werden zusätzlich neu eingetragen. Wer noch einen alten Schein mit Fahrerlaubnisklassen nach Zahlen etwa Klasse 3 oder 1 hat, bekommt die diesen entsprechenden neuen Klassen und Schlüsselzahlen umgeschrieben. Automobilclubs wie etwa der ADAC halten dazu umfangreiche Tabellen parat.
Man kann den Austausch freilich auch schon weit vor dem für einen selbst verbindlichen Termin angehen. „Man sollte den Umtausch aber nicht auf den letzten Drücker angehen“, sagt Herbert Engelmohr vom AvD und rät zu einem rechtzeitig vereinbarten Termin mit der zuständigen Führerscheinbehörde. Denn die Wartezeiten dafür könnten an den verschiedenen Standorten durchaus unterschiedlich ausfallen. Für die Produktion allein nennt die Bundesdruckerei in der Regel eine Dauer von zwei Wochen. Auch eine Expressherstellung binnen 48 Stunden ist möglich – gegen einen Aufpreis von rund acht Euro. Die Bearbeitungszeit der Behörde kommt noch oben drauf – vorher dort nachfragen.
Dort klären sollte man stets, ob ein Direktversand des fertigen Dokuments möglich ist. Dann kann man sich das Abholen sparen. Aktuell verschickt die Bundesdruckerei nach Eigenauskunft rund 38 Prozent der Führerscheine direkt an die Bürgerinnen und Bürger.
Man gewinnt nichts, wenn man das bisherige Dokument bis zum Äußersten „halten“ will – denn die bisherigen Klassen bleiben ja erhalten. Wer will, kann das alte Dokument auch aus nostalgischen Gründen weiter behalten – nachdem die Behörde es entwertet hat.
Wird die Umtauschfrist verpasst, bleibt die Fahrerlaubnis dennoch erhalten, auch wenn das Führerscheindokument nicht mehr gültig ist. Ein abgelaufener Schein ist im Gegensatz zum Fahren ohne Fahrerlaubnis laut ADAC keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit: In der Regel führt das zu zehn Euro Verwarnungsgeld.