In Deutschland sind die rechtlichen Vorgaben für das Waidmannshandwerk durch miteinander konkurrierende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder geregelt. In denen wird exakt festgeschrieben, welche Tierarten wann gejagt werden dürfen.
Die Jagd gilt als das älteste Handwerk der Menschheitsgeschichte. Und muss als solches heute durch eine Ausbildung mit abschließender Jägerprüfung, die im Volksmund „Grünes Abitur“ genannt wird, bei den dafür zuständigen Landesjagdverbänden oder einer privaten Jagdschule erlernt werden. In der Regel wird eine Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 60 Theorie- und 60 Praxisstunden verlangt, für den ein Mindestalter von 15 Jahren sowie ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorausgesetzt werden. Um für die staatlich abgenommene und aus drei Teilen bestehende Prüfung – schießen, schriftlich, mündlich-praktisch – zugelassen zu werden. Im Falle des Bestehens wird der unabdingbar notwendige Jagdschein ausgestellt, wobei das Dokument an den Absolventen erst im Alter von 18 Jahren ausgehändigt wird, für Jüngere gibt es ab 16 Jahren übergangsweise einen sogenannten Jugendjagdschein. Obwohl die Jägerausbildung je nach Bundesland Kosten zwischen 1.000 und 3.000 Euro mit sich bringt, schlossen im Jahr 2021 rund 13.000 Personen die Prüfung erfolgreich ab, wodurch die Zahl der hiesigen Jagdscheininhaber im Jagdjahr 2021/2022 einen historischen Höchststand von 407.370 erreicht hatte. Damit lagen die Deutschen aber noch weit hinter Ländern wie Spitzenreiter Frankreich mit mehr als 1,3 Millionen Grünkitteln.
Gesetze letztmalig 1976 aktualisiert
Wer auf die Jagd gehen will, muss sich strikt an die Gesetze des Jagdrechts halten, das infolge des Revolutionsjahres 1848 untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden wurde. Denn nach Abschaffung des fürstlichen Jagd-Hoheitsrechts und der allgemeinen Freigabe der Waldtiere wurde der Wildbestand innerhalb kürzester Zeit so stark dezimiert, dass kein Weg an der Einführung von Schonzeiten und eines Jagd-Reviersystems vorbeiführen konnte. Länder wie Sachsen, Bayern oder Preußen hatten dafür bald schon einschlägige Gesetze verabschiedet. In der NS-Zeit wurden die entsprechenden preußischen Bestimmungen 1934 für das ganze Reich verbindlich. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Reichsjagdgesetz im Jahr 1953 nach diversen Veränderungen in ein Bundesgesetz umgewandelt. Dessen letztmalige Aktualisierung erfolgte 1976.
Da das für die Jagd zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dringenden Handlungsbedarf erkannt hatte, legte es in Person der damaligen CDU-Ministerin Julia Klöckner 2020 einen Entwurf für die Novellierung des Bundesjagdgesetzes vor. Damit sollte vor allem der klimaresistente Waldumbau unterstützt werden. Aber auch weitere sinnvolle Bestimmungen wie eine Minimierung der Bleimunition oder die Anhebung der Anforderungen bei der Jägerprüfung waren in dem Entwurf enthalten gewesen. Doch letztlich sollte die Novellierung schon ein Jahr später an diversen Änderungswünschen von Fachleuten aus Jagd, Forstwirtschaft und Umweltschutz sowie am Veto des Freistaates Bayern scheitern. „Nicht das Rehwild ist bedroht, sondern dessen Lebensraum, der Wald“, war aus München zu hören, „Waldbau mit der Kugel zu gestalten, ist eine verfehlte Strategie.“
Vermutlich waren neben Bayern auch einige andere Bundesländer nicht ganz unglücklich über das Scheitern der Überarbeitung des Bundesjagdgesetzes gewesen. Denn im Jagdrecht gibt es hierzulande eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Das Bundesjagdgesetz gibt inzwischen nur noch den gesetzlichen Gesamtrahmen vor, von dem die Länder durch detaillierte Bestimmungen in ihren diversen eigenen Landesjagdgesetzen abweichen können. Grundsätzlich gilt Bundesrecht, aber wenn die Länder eigene Regeln aufgestellt haben, sind diese maßgeblich. Vor allem seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 hat sich die Gesetzgebungskompetenz in Sachen Jagdrecht deutlich zugunsten der Länder verschoben, die allesamt inzwischen eigene Landesjagdrechte verabschiedet haben. Vor allem ist es Usus geworden, dass bei strittigen Fragen jeweils das neuere Gesetz Vorrang haben soll. Die Länder können daher beispielsweise vom Bund abweichende Schonzeiten oder auch unterschiedliche zur Jagd erlaubte Tierarten festlegen. Nur die Regelungen betreffs der Jagdscheine oder des Tierschutzes gehören weiterhin zu den Kernkompetenzen des Bundes.
Keine vermeidbaren Schmerzen zufügen
Der Inhalt des Jagdrechts wird vom Bundesjagdgesetz wie folgt formuliert: „Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.“ Wilde Tiere gelten demnach als herrenlos, die die Jagdberechtigten nicht nur erlegen dürfen, sondern auf deren Hege zum Erhalt eines artenreichen Bestandes, beispielsweise auch durch Fütterung in Notzeiten, zentraler Wert gelegt wird. Das subjektive Recht des mit einem Jagdschein dazu befähigten Einzelnen zur Jagd ist in Deutschland direkt mit dem Grundeigentum verbunden und ist auch nur in exakt definierten Jagdrevieren oder Jagdbezirken erlaubt ist. Ab einer Größe von 75 Hektar kann der Eigentümer selbst das Jagdausübungsrecht wahrnehmen oder dieses einem anderen Jäger per Pacht übertragen. Für den Fall, dass das Grundeigentum zu klein für einen Jagdbezirk sein sollte, können sich verschiedene Bodenbesitzer zu einer Jagdgenossenschaft zusammenschließen, gemeinsam die Jagd ausüben oder sie an Dritte verpachten. Als grundlegende Pflicht der Jäger wird die Beachtung der sogenannten Waidgerechtigkeit vorgegeben, worunter heute vor allem die Einhaltung der Gebotes des Tierschutzgesetzes verstanden wird, nämlich dem Tier nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zuzufügen. Auch dem Grundsatz der Nachhaltigkeit müssen sich Jäger verpflichtet fühlen, sie dürfen stets nur so viel Wild erlegen, wie in der Natur wieder nachkommen kann, damit die Bestände langfristig gesichert bleiben können.
Im Bundesjagdrecht und nahezu deckungsgleich in den entsprechenden Landesjagdgesetzen wird auch genau definiert, welche Arten zum Wild gezählt werden und auf welche sich daher die rechtlichen Bestimmungen beziehen. Grundsätzlich wird zwischen Haarwild und Federwild unterschieden. Besonders seltene Arten wie Luchs, Wildkatze, Fischotter oder Greifvögel werden zwar auch in der Liste jagdbarer Tiere aufgeführt, unterliegen aber einer ganzjährigen Schonfrist und genießen daher den Schutz des Jagdrechts sowie der Hege durch die Grünkittel.
Biber und Kormoran wurden bei der Neufassung des Bundesjagdrechts im Jahr 1976 ganz aus der Liste gestrichen, dafür wurde der Seehund neu aufgenommen. Sachsen hat als bislang einziges Bundesland auch den Wolf in die Wildliste aufgenommen. Für die jagdbaren Arten gilt verbindlich während der Aufzuchtzeiten des Nachwuchses eine Schonzeit.
Generell gehen die Waidmänner zwischen September und Februar auf die Pirsch. Rotwild darf in der Regel von August bis Januar gejagt werden, für Rehböcke dauert die Jagdsaison von Mai bis Mitte Oktober. Wildkaninchen, Schwarzwild, Wildschweine und Füchse dürfen ganzjährig erlegt werden.